27.08.2010 09:01:00: Auslaufender Kraftstoff - Leimen, Schwetzinger Str.
Ausgelaufener Kraftstoff aufgenommen
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27.08.2010 01:17:00: Überschwemmung - Leimen, K 4155
Straßeneinläufe gereinigt
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27.08.2010 00:59:00: Brandmeldealarm - Leimen, Turmgasse
Keine Maßnahmen
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Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Leimen

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit den § 6 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 18 a des Feuerwehrgesetzes Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Leimen am 27. Juni 2002 folgende Satzung beschlossen:

§1 Name und Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Freiwillige Feuerwehr Leimen, in dieser Satzung Feuerwehr genannt, ist eine gemeinnützige, der Nächstenhilfe dienende Einrichtung der Stadt Leimen ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

(2) Die Feuerwehr besteht als Gemeindefeuerwehr aus

  1. den aktiven Abteilungen
  2. den Altersabteilungen in
    • Leimen
    • St. Ilgen und
    • Gauangelloch
  3. den Jugendabteilungen in

§2 Aufgaben

(1) Die Feuerwehr hat bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Einstürze, Unglücksfälle und dergleichen verursacht sind, Hilfe zu leisten und den einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen. Im übrigen hat die Feuerwehr zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten (§ 2 Abs. 1 Feuerwehrgesetz).

(2) Die Feuerwehr kann auch bei anderen Notlagen zur Hilfeleistung für Menschen und Tiere und zur Hilfeleistung für Schiffe herangezogen und mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere mit dem Feuersicherheitsdienst in Theatern, Versammlungen, Ausstellungen und auf Märkten beauftragt werden. Zuständig ist der Oberbürgermeister ( § 10 der Hauptsatzung).

(3) In Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Feuerwehr insbesondere

  1. die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr nach den jeweiligen Vorschriften aus- und fortzubilden - es sollen mindestens 12 Übungen im Jahr durchgeführt werden
  2. die Ausbildung in Erster Hilfe zu fördern
  3. im Katastrophenschutz mitzuwirken

§3 Aufnahme in die Feuerwehr

(1) Voraussetzungen für die Aufnahme der ehrenamtlich Tätigen in die Feuerwehr sind

  1. Vollendung des 18. Lebensjahres
  2. ein guter Ruf
  3. körperliche und geistige Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst. Als Nachweis der körperlichen Tauglichkeit dient das Untersuchungsergebnis eines zugelassenen Arztes
  4. schriftliche Verpflichtung zu einer längeren Dienstzeit - diese soll mindestens 8 Jahre betragen

Die Bewerber sollen in keiner anderen Hilfsorganisation aktiv tätig sein und dürfen nicht ungeeignet im Sinne des § 10 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes sein.

(2) Bei Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen (§ 10 Abs. 4 Feuerwehrgesetz) kann der Feuerwehrausschuss im Einzelfall die Aufnahme abweichend von Abs. 1 Satz 1 regeln.

(3) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Abteilungskommandanten zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuss; der Abteilungsausschuss der Abteilung, der der Bewerber angehören soll, ist zu hören.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht; eine Ablehnung ist dem Gesuchsteller vom Oberbürgermeister schriftlich mitzuteilen.

(5) Jeder Angehörige der Gemeindefeuerwehr erhält einen vom Oberbürgermeister ausgestellten Dienstausweis.

§4 Beendigung des Feuerwehrdienstes

(1) Der aktive Feuerwehrdienst endet, wenn der ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr

  1. das 65. Lebensjahr vollendet hat
  2. infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist
  3. ungeeignet zum Feuerwehrdienst nach § 10 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes wird oder
  4. entlassen oder ausgeschlossen wird (Absatz 2, 3 und 6).

(2) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn der Dienst in der Feuerwehr für ihn aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.

(3) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger, der seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt, ist auf seinen Antrag aus dem Feuerwehrdienst zu entlassen. Er kann nach Anhörung des Feuerwehr- und des Abteilungskommandanten auch ohne seinen Antrag entlassen werden. Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger kann aus dem Feuerwehrdienst entlassen werden, wenn die Abteilung, der er angehört, aufgelöst wird.

(4) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger, der seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt, hat dies binnen einer Woche dem Abteilungskommandanten schriftlich anzuzeigen.

(5) Über die Entlassung entscheidet der Oberbürgermeister. Der Antrag auf Entlassung ist unter Angabe der Gründe schriftlich über den Abteilungskommandanten beim Feuerwehrkommandanten einzureichen.

(6) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger kann bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst oder bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten durch den Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses aus der Feuerwehr ausgeschlossen werden (§12 Abs. 4 Feuerwehrgesetz). Der Feuerwehrausschuss hat vor seiner Stellungnahme den Abteilungsausschuss zu hören.

(7) Der Oberbürgermeister stellt die Beendigung des Feuerwehrdienstes durch schriftlichen Bescheid fest. Angehörige der Gemeindefeuerwehr, die ausgeschieden sind, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur Feuerwehr.

§5 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr

(1) Die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr haben das Recht, die ehrenamtlich tätigen Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten und die Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen. Die aktiven Angehörigen der Abteilung haben außerdem das Recht, ihren Abteilungskommandanten, seine Stellvertreter und die Mitglieder ihres Abteilungsausschusses zu wählen.

(2) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten nach Maßgabe des §15 Feuerwehrgesetz und der örtlichen Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr eine Entschädigung.

(3) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten bei Sachschäden, die sie in Ausübung oder infolge des Feuerwehrdienstes erleiden, einen Ersatz nach Maßgabe des § 16 Feuerwehrgesetz.

(4) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind für die Dauer der Teilnahme an Einsätzen oder an der Aus- und Fortbildung nach Maßgabe des § 17 Feuerwehrgesetz von der Arbeits- und Dienstleistung freigestellt.

(5) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind verpflichtet (§ 14 Abs. 1 Feuerwehrgesetz)

  1. am Dienst- und an Aus- und Fortbildungslehrgängen regelmäßig und pünktlich teilzunehmen
  2. bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst am Alarmplatz einzufinden
  3. den dienstlichen Weisungen der Vorgesetzten nachzukommen
  4. im Dienst ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten
  5. die Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten
  6. die ihnen anvertrauten Ausrüstungsstücke, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen
  7. Funkmeldeempfänger ständig mitzuführen.

(6) Die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr haben eine Abwesenheit von länger als zwei Wochen dem Feuerwehrkommandanten oder dem von ihm Beauftragten rechtzeitig vorher anzuzeigen und eine Dienstverhinderung bei ihrem Vorgesetzten vor dem Dienstbeginn zu melden, spätestens jedoch am folgenden Tag die Gründe hierfür zu nennen.

(7) Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann ihm der Feuerwehrkommandant einen Verweis erteilen oder ihn vorläufig des Dienstes entheben. Grobe Verstöße kann der Oberbürgermeister auf Antrag des Feuerwehrkommandanten mit einer Geldbuße bis zu 50,-- EURO ahnden (§ 14 Abs. 2 Feuerwehrgesetz).

§6 Altersabteilung

(1) In die Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer das 65. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd dienstunfähig im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr 2 dieser Satzung ist und keine gegenteilige Erklärung abgibt.

(2) Der Feuerwehrausschuss kann auf Antrag Angehörige der Feuerwehr, die das 50 Lebensjahr vollendet haben, aus der aktiven Abteilung in die Altersabteilung übernehmen.

(3) Der Leiter der Altersabteilung wird von den Angehörigen seiner Abteilung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.

(4) Die Angehörigen der Altersabteilung, die noch feuerwehrdienstfähig sind, können vom Feuerwehrkommandanten im Einvernehmen mit dem Leiter der Altersabteilung zu Übungen und Einsätzen herangezogen werden.

§7 Jugendabteilung

(1) Die Jugendabteilung der Feuerwehr führt den Namen "Jugendfeuerwehr" mit dem Namenszusatz der jeweiligen Abteilung. Die Jugendabteilung besteht aus den Jugendgruppen, die auf Beschluss des Feuerwehrausschusses bei den aktiven Abteilungen gebildet werden.

(2) In die Jugendfeuerwehr können Personen zwischen dem vollendeten 10. Lebensjahr und dem vollendeten 18. Lebensjahr aufgenommen werden, wenn sie dafür geeignet sind; über Ausnahmen vom Eintrittsalter entscheidet der Abteilungsausschuss im Einzelfall. Die Aufnahme muss mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Abteilungsausschuss.

(3) Die Zugehörigkeit des Anwärters zur Jugendfeuerwehr endet, wenn

  1. er in die Feuerwehr als aktiver Anwärter aufgenommen wird
  2. aus der Jugendfeuerwehr austritt
  3. die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung schriftlich zurücknehmen
  4. er den gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist
  5. er aus der Jugendfeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird.

(4) Die Anwärter wählen auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses den Leiter der Jugendfeuerwehr (Jugendfeuerwehrwart) auf die Dauer von 5 Jahren. Der Feuerwehrkommandant kann geeignet erscheinende Angehörige der Gemeindefeuerwehr beauftragen. Der Jugendfeuerwehrwart muss aktiver Angehöriger der Gemeindefeuerwehr sein und soll den Lehrgang Jugendfeuerwehrarbeit besucht haben.

(5) Für die Leiter der Jugendgruppen (Absatz 1 Satz 2) gilt Absatz 4 entsprechend. Das Vorschlagsrecht steht dem Abteilungsausschuss zu, bei dessen Abteilung die Gruppe gebildet ist.

(6) Die Jugendabteilung kann dem Feuerwehrausschuss Anträge zur Gestaltung ihres Dienstes vorlegen.

§8 Ehrenmitglieder

Der Gemeinderat kann auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses

  1. Personen, die sich um das örtliche Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben oder zur Förderung des Brandschutzes wesentlich beigetragen haben, die Eigenschaft als Ehrenmitglied und
  2. bewährten Kommandanten nach Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit die Eigenschaft als Ehrenkommandant verleihen.

§9 Organe der Feuerwehr

Organe der Feuerwehr sind

  1. Feuerwehrkommandant
  2. Abteilungskommandanten
  3. Feuerwehrausschuss
  4. Abteilungsausschüsse
  5. Hauptversammlung
  6. Abteilungsversammlungen

§ 10 Feuerwehrkommandant, stellvertretende Feuerwehrkommandanten

(1) Der Leiter der Feuerwehr ist der Feuerwehrkommandant.

(2) Der Feuerwehrkommandant wird vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses hauptberuflich bestellt. Geeignete Bewerber für dieses Amt sollen möglichst aus der aktiven Mannschaft der Feuerwehr Leimen ausgewählt werden. Sofern der Bewerber die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, ist ihm Gelegenheit zu geben, diese zu erwerben . Bei externen Bewerbern ist eine Stellungnahme der einzelnen Abteilungen einzuholen.

(3) Bei vorzeitigem Ausscheiden oder Entlassung des Feuerwehrkommandanten bestellt der Gemeinderat auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses einen kommissarischen Feuerwehrkommandanten, der die Amtsgeschäfte bis zur Bestellung eines neuen Feuerwehrkommandanten wahr nimmt. In diesem Falle ist nach Anhörung des Feuerwehrausschuss zu prüfen, ob auch weiterhin die Stelle hauptamtlich zu besetzen ist.

(4) Zum kommissarischen Feuerwehrkommandanten kann nur bestellt werden, wer die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt.

(5) Die Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten werden von den aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr auf die Dauer von 5 Jahren in geheimer Wahl gewählt.

(6) Die Wahlen werden in der Hauptversammlung durchgeführt.

(7) Gewählt werden kann nur, wer

  1. der Feuerwehr aktiv angehört
  2. über die für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und
  3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt.

(8) Die Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten werden nach der Wahl und nach Zustimmung durch den Gemeinderat vom Oberbürgermeister bestellt.

(9) Die Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Kommt binnen eines Monats nach Freiwerden der Stelle(n) oder nach Versagung der Zustimmung keine Neuwahl zustande, bestellt der Oberbürgermeister die vom Gemeinderat gewählten Feuerwehrangehörigen zu Stellvertretern des Feuerwehrkommandanten. (§ 8 Abs. 2 Satz 2 Feuerwehrgesetz) Diese Bestellung endet, mit der Bestellung der Nachfolger.

(10) Der Feuerwehrkommandant ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich (§ 9 Abs. l Satz l Feuerwehrgesetz) und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben durch. Er hat insbesondere

  1. auf die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr hinzuwirken ( § 9 Abs. l Satz 2 Feuerwehrgesetz)
  2. die erforderlichen Ausbildungspläne aufzustellen und dem Oberbürgermeister rechtzeitig mitzuteilen
  3. auf den Besuch von Lehrgängen hinzuwirken
  4. die Zusammenarbeit der aktiven Abteilungen bei Übungen und Einsätzen zu regeln
  5. die Tätigkeit des Kassenverwalters sowie des Gerätewarts zu überwachen
  6. dem Oberbürgermeister über Dienstbesprechungen zu berichten
  7. auf eine ordnungsgemäße Ausrüstung hinzuwirken ( § 9 Abs. l Satz 2 Feuerwehrgesetz)
  8. auf die Instandhaltung der Feuerwehrgeräte und - einrichtungen hinzuwirken (§ 9 Abs. l Satz 2 Feuerwehrgesetz)
  9. Beanstandungen in der Löschwasserversorgung dem Oberbürgermeister mitzuteilen.

(11) Der Feuerwehrkommandant hat den Oberbürgermeister und den Gemeinderat in allen feuerwehrtechnischen Angelegenheiten zu beraten. Er soll zu den Beratungen der Gemeindeorgane über Angelegenheiten der Feuerwehr mit beratender Stimme zugezogen werden. Ihm wird der vorbeugende Brandschutz für den Bereich der Stadt Leimen übertragen. Es können ihm weitere Aufgaben des Brandschutzes übertragen werden (§ 9 Abs. 2 Feuerwehrgesetz).

(12) Die stellvertretenden Kommandanten haben den Feuerwehrkommandanten zu unterstützen und ihn in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten.

(13) Der Feuerwehrkommandant und seine Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden.

(14) Vor der Bestellung eines hauptberuflich tätigen Stellvertreters des Feuerwehrkommandanten ist der Feuerwehrausschuss zu hören.

(15) Für die Abteilungskommandanten ( § 9 Nr. 2) gelten die Absätze 5 bis 10 und 12 entsprechend. Sie sind für die Einsatzbereitschaft ihrer Abteilungen verantwortlich und führen sie nach Weisung des Feuerwehrkommandanten. Die Abteilungskommandanten und ihre Stellvertreter werden von den (aktiven) Angehörigen ihrer Abteilung auf die Dauer von 5 Jahren in geheimer Wahl gewählt

(16) Der Abteilungskommandant der Abteilung und sein Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses und des Abteilungsausschusses abberufen werden.

§11 Unterführer

(1) Die Unterführer (Zug- und Gruppenführer) dürfen nur bestellt werden, wenn sie

  1. der aktiven Feuerwehr angehören
  2. über die für ihr Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und
  3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.

(2) Die Unterführer werden vom Abteilungskommandanten im Einvernehmen mit dem Feuerwehrkommandanten auf Vorschlag des Abteilungsausschusses auf die Dauer von 5 Jahren bestellt. Der Feuerwehrkommandant kann die Bestellung nach Anhörung des Feuerwehrausschusses widerrufen. Die Unterführer haben ihre Dienststellung nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens bis zur Bestellung des Nachfolgers wahrzunehmen.

(3) Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach den Weisungen der Vorgesetzten aus.

§ 12 Schriftführer, Kassenverwalter, Gerätewart

(1) Der Schriftführer und der Kassenverwalter werden vom Feuerwehrausschuss auf 5 Jahre gewählt. Der Gerätewart wird vom Feuerwehrkommandanten nach Anhörung des Feuerwehrausschusses im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister eingesetzt und abberufen. Vor der Bestellung eines hauptberuflich tätigen Feuerwehrgerätewarts oder der Übertragung der Aufgaben des Feuerwehrgerätewarts auf einen Gemeindebediensteten ist der Feuerwehrausschuss zu hören.

(2) Der Schriftführer hat über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses und über die Hauptversammlung jeweils eine Niederschrift zu fertigen und in der Regel die schriftlichen Arbeiten der Feuerwehr zu erledigen.

(3) Der Kassenverwalter hat die Kameradschaftskasse zu verwalten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben nach der Ordnung des Wirtschaftsplans zu verbuchen Zahlungen darf er nur aufgrund von Belegen und schriftlichen Anweisungen des Feuerwehrkommandanten annehmen und leisten. Die Gegenstände des Sondervermögens sind ab einem Wert von 100,--Euro in einem Bestandsverzeichnis nachzuweisen.

(4) Der Gerätewart hat die Feuerwehreinrichtungen und die Ausrüstung zu verwahren und zu pflegen. Mängel sind unverzüglich dem Feuerwehrkommandanten zu melden

(5) Für Schriftführer, Kassenverwalter und Gerätewart in den aktiven Abteilungen gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.

§13 Feuerwehrausschuss und Abteilungsausschuss

(1) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Feuerwehrkommandanten als Vorsitzenden und aus sechs auf fünf Jahre in der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern der aktiven Abteilungen. Hierbei stellen die Abteilungen Leimen, St Ilgen und Gauangelloch jeweils zwei Vertreter. Dem Feuerwehrausschuss gehören als Mitglieder außerdem an:

Sofern ein Abteilungskommandant bereits kraft eines weiteren Amtes dem Ausschuss angehören sollte, tritt an seine Stelle der stv. Abteilungskommandant, und an dessen Stelle ein weiterer stv. Abteilungskommandant oder ein vom Abteilungsausschuss bestelltes Ausschussmitglied.

Sofern Schriftführer und Kassenverwalter nicht nach Satz 1 in den Feuerwehrausschuss gewählt werden, gehören sie diesem ohne Stimmberechtigung an.

(2) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies alle Mitglieder einer Abteilung, die im Feuerwehrausschuss vertreten sind, oder mindestens ein Drittel der Mitglieder beantragen. Die Einladung mit der Tagesordnung soll den Mitgliedern spätestens drei Tage vor der Sitzung zugehen. Der Feuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(3) Der Oberbürgermeister ist von den Sitzungen des Feuerwehrausschusses durch Übersenden einer Einladung mit Tagesordnung rechtzeitig zu benachrichtigen. Er kann an der Sitzung jederzeit teilnehmen oder sich durch Beauftragte vertreten lassen.

(4) Beschlüsse des Feuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(5) Die Sitzungen des Feuerwehrausschusses sind nichtöffentlich. Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt.

(6) Der Feuerwehrkommandant kann zu den Sitzungen auch andere Angehörige der Gemeindefeuerwehr beratend hinzuziehen.

(7) Bei jeder Abteilung ist ein Abteilungsausschuss zu bilden. Er besteht aus dem Kommandanten bzw. Leiter der Abteilung als Vorsitzenden und bei der

Die Absätze 1 bis 6 gelten für sie sinngemäß.

Der Feuerwehrkommandant ist zu den Sitzungen einzuladen; er kann sich an der Beratung jederzeit beteiligen.

§14 Hauptversammlung und Abteilungsversammlung

(1) Unter dem Vorsitz des Feuerwehrkommandanten findet die Hauptversammlung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses, oder, wenn dies eine Abteilung beantragt, mindestens jedoch einmal im Jahr statt. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit für deren Behandlung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. In der Hauptversammlung hat der Feuerwehrkommandant einen Bericht über das vergangene Jahr und der Kassenverwalter den Kassenbericht zu erstatten. Die Hauptversammlung beschließt über den Rechnungsabschluss.

(2) Die Hauptversammlung wird vom Feuerwehrkommandanten einberufen. Sie ist binnen eines Monats einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Mitgliedern sowie dem Oberbürgermeister vierzehn Tage vor der Versammlung bekannt zu geben.

(3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann eine zweite Hauptversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.

(4) Über die Hauptversammlung wird eine Niederschrift gefertigt. Dem Oberbürgermeister ist die Niederschrift auf Verlangen vorzulegen.

(5) Für die Abteilungsversammlungen gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.

§15 Wahlen

(1) Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden vom Feuerwehrkommandanten geleitet.

(2) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen. Soweit nach dem Feuerwehrgesetz zulässig, kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

(3) Bei der Wahl der Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem der Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten muss.

(4) Die Wahl der Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht auf Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(5) Die Niederschrift über die Wahl der Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Oberbürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben. Stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, findet innerhalb eines Monats eine Neuwahl statt.

(6) Kommt binnen eines Monats die Wahl der Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten nicht zustande oder stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, so hat der Feuerwehrausschuss dem Oberbürgermeister ein Verzeichnis aller Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die sich aufgrund ihrer Ausbildung und Bewährung im Feuerwehrdienst zur Ernennung eignen.

(7) Für die Wahlen in den Abteilungen (z.B. des Abteilungskommandanten, seiner Stellvertreter und der Mitglieder des Abteilungsausschusses) gelten die Absätze 1 bis 6 sinngemäß.

§ 16 Feuerwehrkasse, Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse)

(1) Für die Feuerwehr wird ein Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen gebildet.

(2) Das Sondervermögen besteht aus

  1. Zuwendungen der Gemeinde und Dritter,
  2. Erträgen aus Veranstaltungen,
  3. sonstigen Einnahmen,
  4. mit Mitteln des Sondervermögens erworbenen Gegenständen.

(3) Der Feuerwehrausschuss stellt mit Zustimmung des Oberbürgermeisters einen Wirtschaftsplan auf, der alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgaben der Kameradschaftskasse voraussichtlich eingehenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben enthält. Ausgaben können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. Über- und außerplanmäßige Ausgaben können zugelassen werden, wenn ihre Deckung gewährleistet ist. Außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Oberbürgermeisters. Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Wirtschaftsplan dazu ermächtigt.

(4) Über die Verwendung der Mittel beschließt der Feuerwehrausschuss. Der Feuerwehrausschuss kann den Feuerwehrkommandanten ermächtigen, über die Verwendung der Mittel bis zu einer bestimmten Höhe oder für einen festgelegten Zweck zu entscheiden. Der Feuerwehrkommandant vertritt bei Ausführung des Wirtschaftsplans den Oberbürgermeister.

(5) Die Kameradschaftskasse ist jährlich mindestens einmal von zwei Rechnungsprüfern, die von der Hauptversammlung auf fünf Jahre bestellt werden, zu prüfen. Der Rechnungsabschluss ist dem Oberbürgermeister vorzulegen.

(6) Für die aktiven Abteilungen werden ebenfalls Sondervermögen im Sinne des Absatzes 1 gebildet. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend; an die Stelle des Feuerwehrkommandanten, des Feuerwehrausschusses und der Hauptversammlung treten der Abteilungskommandant, der Abteilungsausschuss und die Abteilungsversammlung.

§ 17 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung in der Fassung vom 16.05.1991 außer Kraft.



Wolfgang Ernst
Oberbürgermeister



Hinweis

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden- Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.